III. 1. 1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen und willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). In Abweichung von diesem Grundsatz werden der beschwerdeführenden Gemeinde nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung die Kosten auferlegt, wenn sie unterliegt (AGVE 2006, S. 285). Somit hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen.