Weil mit der Gestaltungsplanung offenbar noch nicht begonnen wurde, ist zudem deren Abschluss vor Ablauf der Planungszone kaum realistisch. Schliesslich lässt sich die Beschränkung der Planungszone auf zwei bestimmte Parzellen auch deshalb nicht rechtfertigen, weil - 17 - für das gesamte Plangebiet eine Gestaltungsplanpflicht eingeführt werden soll. 7.3. Somit erweist sich die Planungszone als unverhältnismässig und damit auch insofern als rechtswidrig. 8. Zusammenfassend ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. Der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen wird mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos.