bauliche Vorkehren mehr haben, unverhältnismässig sein könnte. Auch im Hinblick auf eine spätere Gestaltungsplanung erweist sich die Planungszone als unverhältnismässig. Die diesbezüglichen Planungsabsichten sind nicht ansatzweise konkretisiert (vgl. oben Erw. 6.3); entsprechend vermag das öffentliche Interesse am Erhalt planerischer Freiheiten entgegenstehende private Interessen an der Überbauung eines Grundstücks nicht zu überwiegen. Weil mit der Gestaltungsplanung offenbar noch nicht begonnen wurde, ist zudem deren Abschluss vor Ablauf der Planungszone kaum realistisch.