Entsprechend fehlt es der Plansicherungsmassnahme an der Eignung, zumal die Planungszone nicht auf Grundstücke beschränkt werden darf, für welche Baugesuche vorliegen (vgl. RUCH, a.a.O., Art. 27 N. 36; WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 27 N. 15).