7.2. Die festgesetzte Planungszone muss sich im Hinblick auf die Erhaltung des Entscheidungsspielraums im Nutzungsplanungsverfahren als verhältnismässig erweisen. Die Beschränkung der Planungszone auf die Parzellen Nrn. aaa und bbb ist nicht geeignet, die planerischen Freiheiten in Bezug auf das ganze "Schlüssel- und Handlungsgebiet" im Bereich "T-Strasse" sicherzustellen. Eine spezielle Behandlung der beiden Parzellen im Rahmen der allgemeinen Nutzungsplanung ist nicht vorgesehen. Entsprechend fehlt es der Plansicherungsmassnahme an der Eignung, zumal die Planungszone nicht auf Grundstücke beschränkt werden darf, für welche Baugesuche vorliegen (vgl. RUCH, a.a.