7. 7.1. Wie jede öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung muss auch die vorliegende Festsetzung der Planungszone geeignet und notwendig sein zur Erreichung des von dieser Massnahme verfolgten Ziels und zudem in einem vernünftigen Verhältnis zu den Eigentumsbeschränkungen stehen, die dem Einzelnen auferlegt werden (Verhältnismässigkeit; Urteile des Bundesgerichts 1C_275/2021 vom 29. März 2022, Erw. 2.3.2; 1C_91/2011 vom 26. Oktober 2011, Erw. 2.2; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2016.448 vom 20. Juni 2017, Erw. II/3.3; RUCH, a.a.O., Art. 27 N. 36).