Soweit der Gemeinderat kritisiert, das Verfahren der allgemeinen Nutzungsplanung daure zu lange und die Gestaltungsplanung könne daher noch gar nicht an die Hand genommen werden (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 8), ist festzuhalten, dass eine weitgehend parallele Planung sehr wohl möglich wäre. Da dem Verwaltungsgericht gegenüber dem BVU keine Aufsichtskompetenz zukommt, kann es dieses jedenfalls nicht zu schnellerem Handeln im Vorprüfungsverfahren anhalten.