Eine verfestigte Planungsabsicht im Zusammenhang mit dem allfälligen Bahnhofumbau ist nicht dargetan und nicht hinreichend konkretisiert. Ganz allgemein vermittelt der Gemeinderat den Eindruck, er wolle sich im Hinblick auf künftige bauliche Änderungen auf dem Bahnhofareal eine Planungsfreiheit in Bezug auf umliegende Gebiete sichern. Die betreffende künftige Entwicklung ist aber noch viel zu unbestimmt, der Zeithorizont nicht absehbar und der Perimeter der Gestaltungsplanpflicht nicht konsequent abgesteckt (für das Bahnhofareal selber gilt keine Gestaltungsplanpflicht). Die Voraussetzungen für den Erlass einer Planungszone sind daher nicht erfüllt.