6.3.4. Die Beschwerdeführerin bezog sich bei der Festsetzung der Planungszone auch auf die strassenmässige Erschliessung von Parzelle Nr. aaa. Die Sicherstellung der Erschliessung könnte aber nur relevant sein, wenn im Hinblick auf eine Erschliessungsplanung eine verfestigte Planungsabsicht bestünde. Dies ist offensichtlich nicht der Fall. Ob für das Bauprojekt des Beschwerdegegners eine im Sinne von Art. 19 Abs. 1 RPG hinreichende Zufahrt besteht, ist im Baubewilligungsverfahren zu klären und für den Erlass einer Planungszone unerheblich (Vorakten des BVU, S. 37, Beilagen 6 ff.).