6.3.3. Planungsabsichten, die den Erlass einer Planungszone rechtfertigen können, müssen sich auf "Räume", "Land" beziehen und nicht auf einzelne Grundstücke, so dass die Situation konkreter Parzellen nicht massgebend für die Eingrenzung des Überprüfungsgebiets ist (RUCH, a.a.O., Art. 27 N. 34). Die Beschränkung der Planungszone auf die Parzellen Nrn. aaa und bbb am Rand des Gebiets "T-Strasse" ist daher unzulässig. Dies gilt umso mehr, als nicht nachvollziehbar (und durch die bisherigen - 15 -