Eine Planungszone dient nicht der Ermöglichung "neuer und besserer planerischer Möglichkeiten" (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 9) für die betroffene Eigentümerschaft. Der Schutz von Eigentümern vor Investitionen in Projekte, welche die Nutzungs- und Ausnützungsmöglichkeiten einer künftigen Nutzungsordnung nicht ausschöpfen, vermag kein öffentliches Interesse an einer Planungszone zu begründen. Bezeichnenderweise wird gemäss dem REL "aufgrund der Eigen- tümer- und Parzellenstruktur" im Handlungsgebiet "ein kooperativer Planungsprozess angestrebt" (S. 53).