Als zweckwidrig erweist sich die vom Gemeinderat erwähnte Zielsetzung der Planungszone, dass mit der Nutzungsplanungsrevision eigentümerverbindliche Regelungen geschaffen werden sollten, "sodass die Eigentümer auch planerisch davon profitieren und diese nutzen können (…)" (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 4). Eine Planungszone dient nicht der Ermöglichung "neuer und besserer planerischer Möglichkeiten" (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 9) für die betroffene Eigentümerschaft.