Diese Einschätzung gilt unabhängig davon, dass mit der Revision der Nutzungsplanung für das Gebiet "T-Strasse" eine Gestaltungsplanpflicht vorgesehen ist. Dies allein bildet keine auch nur ansatzweise verfestigte Planungsabsicht, solange einigermassen konkrete Vorstellungen betreffend den Inhalt dieser Sondernutzungsplanung fehlen. Im Übrigen ist anhand der Akten nicht erhärtet, inwiefern speziell in Bezug auf die beiden umstrittenen Grundstücke Massnahmen zur Planungssicherung erforderlich wären.