Aus dem REL (S. 53), den Planentwürfen und dem Planungsbericht (S. 23 [Beschwerdebeilage 5]) ergibt sich indessen keine entsprechende räumliche Bedeutung der betreffenden Grundstücke für das Planungsgebiet. Mit seiner Begründung legt der Gemeinderat zudem nicht dar, welche einigermassen verfestigten Planungsabsichten durch ein Vorhaben, das den aktuellen Vorschriften entspricht, gefährdet werden könnten.