Die Planungszone bezweckt die Sicherung der Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden, indem sie Vorhaben einstweilen untersagt, welche beabsichtigte neue planerische Festlegungen negativ beeinflussen (BGE 118 Ia 510, Erw. 4d; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.345 vom 15. Juli 2019, Erw. II/4.2.1). Daher genügte es für das Vorliegen einer verfestigten Planungsabsicht – wie die Vorinstanz zu Recht erwog – nicht, auf die laufende BNO-Revision (Stand am 13. Juni 2022) zu verweisen. Vielmehr war für die Festsetzung einer Planungszone zusätzlich vorausgesetzt, dass eine aktuell zonenkonforme Überbauung des betroffenen Gebiets im Widerspruch zur anvisierten künftigen Nutzugspla-