6.3. 6.3.1. Die Planungszone setzt eine begründete Planungsabsicht voraus (BGE 113 Ia 362, Erw. 2a; RUCH, a.a.O., Art. 27 N. 33). Als Vorbereitungen im Sinne von § 29 Abs. 1 BauG gelten dabei ernsthafte Massnahmen zur Verwirklichung der geplanten Neuordnung wie etwa die Verabschiedung des Entwurfs für einen Nutzungsplan oder für Nutzungsvorschriften durch den Gemeinderat oder die Einreichung des Entwurfs an das BVU zur Vorprüfung (ERICA HÄUPTLI-SCHWALLER, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 29 N. 16; zum insoweit gleich lautenden § 30 BauG: AGVE 2004, S. 190).