Eine Planungszone stünde mit dem Grundsatz der Planbeständigkeit (Art. 21 Abs. 2 RPG) bzw. mit der Rechtssicherheit nur dann im Widerspruch, wenn eine blosse Überprüfung der bisherigen Zonenordnung ausgeschlossen werden müsste, weil die Nutzungsvorschriften gerade erst den bestehenden Verhältnissen angepasst worden wären oder sich seit deren Erlass keinerlei Änderungen ergeben hätten, die sich für die Raumplanung als erheblich erweisen könnten (Urteile des Bundesgerichts 1C_358/2020 vom 9. Juli 2021, Erw. 5.2; 1C_149/2018 vom 13. September 2018, Erw. 2.4). Beides ist vorliegend nicht der Fall.