Vor dem Hintergrund einer älteren Nutzungsordnung und im Hinblick auf die Steuerung der inneren Siedlungsentwicklung kann ein Planungsbedürfnis der Beschwerdeführerin an einer Gesamtrevision der Nutzungsplanung im Allgemeinen und der Nutzungsordnung im Gebiet "T-Strasse" im Speziellen nicht verneint werden. Eine Planungszone stünde mit dem Grundsatz der Planbeständigkeit (Art.