Diese muss die beabsichtigte Nutzungsplanung vorbereiten, was bedeutet, dass aufgrund des Planungsbedürfnisses eine verfestigte Planungsabsicht der planenden Behörden vorzuliegen hat. Deren Absicht, eine bestehende planerische Ordnung abzuändern, muss sich in einer gewissen Bestimmtheit manifestieren (BGE 113 Ia 362, Erw. 2a; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2018.345 vom 15. Juli 2019, Erw. II/4.2.1; RUCH, a.a.O., Art. 27 N. 31 ff.). - 13 -