6. 6.1. Die Planungszone muss auf einem zweifachen öffentlichen Interesse beruhen: Erstens muss ein öffentliches Interesse an der Änderung der geltenden Nutzungsplanung bestehen, welches das private Interesse an ihrer Beibehaltung überwiegt; verlangt ist somit ein Planungsbedürfnis. Zweitens muss ein öffentliches Interesse gegeben sein, dass das Instrument der Planungszone eingesetzt wird. Diese muss die beabsichtigte Nutzungsplanung vorbereiten, was bedeutet, dass aufgrund des Planungsbedürfnisses eine verfestigte Planungsabsicht der planenden Behörden vorzuliegen hat.