5. Planungszonen dienen der (einstweiligen) Sicherung der (beabsichtigten) Nutzungsplanung, im Besonderen der Bewahrung der Planungs- und Entscheidungsfreiheit der Behörden, die nicht durch Vorhaben, die den Planungsabsichten widersprechen, beeinträchtigt werden soll (RUCH, a.a.O., Art. 27 N. 26; vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_441/2019 vom 7. Januar 2020, Erw. 4.3.1; 1C_149/2018 vom 13. September 2018, Erw. 2.2).