(überwiegendes) öffentliches Interesse an einer nur die Parzellen Nrn. aaa und bbb umfassenden Planungszone. Eine Beeinträchtigung der Planungsziele der BNO-Revision werde nicht nachgewiesen. Durch das Bauprojekt des Beschwerdegegners würden diese nicht in Frage gestellt; es bestehe etwa die Möglichkeit, dereinst ein zusätzliches Attikageschoss zu realisieren. Die auf den Parzellen Nrn. aaa und bbb erlassene Planungszone sei unverhältnismässig. Es werde mit der zentralen Lage in unmittelbarer Nähe zum Bahnhof argumentiert, unbesehen davon, dass Parzelle Nr. bbb bereits mit einem Mehrfamilienhaus überbaut und dort in geraumer Zeit keine Ersatzbaute vorgesehen sei.