4. Der Beschwerdegegner führt aus, die Planungszone müsse als öffentliche Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Es werde bestritten, dass bezüglich der Parzellen Nrn. aaa und bbb ein konkretes Planungsbedürfnis bestehe. Weder behauptet noch nachgewiesen worden seien ein Widerspruch zwischen dem Gebiet der beiden Parzellen und dem übergeordneten Recht und/oder den planerischen Zielvorstellungen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Parzellen Nrn. aaa und bbb im Gegensatz zu gegenüberliegenden Grundstücken auf gleicher Höhe der T-Strasse als "Eingang" bzw. "Eingangstor" des Entwicklungsgebiets bezeichnet würden.