den durch Bauvorhaben auf Parzellen Nrn. aaa und bbb werde nicht substanziiert behauptet und sei nicht ersichtlich. Damit bestehe aktuell kein öffentliches Interesse am Erlass der Planungszone. Diese erweise sich auch als unverhältnismässig. Die auf Parzellen Nrn. aaa und bbb beschränkte Planungszone sei weder im Hinblick auf die Ortsplanungsrevision, Fragen der Erschliessung oder Umbauten auf dem Bahnhofareal geeignet, die Handlungsfreiheit der Planungsbehörden zu sichern.