Planungsbedürfnis und verfestigte Planungsabsicht setzten voraus, dass das REL für das Gebiet "T-Strasse" in einem Sondernutzungsplan umgesetzt werde. Unabhängig davon bestehe kein öffentliches Interesse an einer Planungszone, welche nur die beiden Parzellen Nrn. aaa und bbb umfasse. Fraglich sei schliesslich, ob im vorliegenden Fall überhaupt eine Beeinträchtigung der künftigen Nutzungsordnung vorliegen könne. Der Gemeinderat lege keine entsprechende Gefährdung im Hinblick auf die allgemeine Nutzungsplanung und den Planperimeter dar; eine Beeinträchtigung der künftigen Ordnung bzw. der Entscheidungsfreiheit der Planungsbehörden durch Bauvorhaben auf Parzellen Nrn.