Folglich sei zu prüfen, ob das REL ein Bedürfnis an der Revision der allgemeinen Nutzungsplanung auslöse. Im REL würden die Aufhebung der Ausnützungsziffer und die massvolle Verdichtung als Ziele genannt und das Gebiet als "Eignungs- und Vorzugsgebiet für hohe Häuser" definiert. Daraus könne keine Gefährdung der geplanten Nutzung durch Bauvorhaben und folglich auch kein Bedürfnis an der Sicherung der Planungsfreiheit abgeleitet werden. Planungsbedürfnis und verfestigte Planungsabsicht setzten voraus, dass das REL für das Gebiet "T-Strasse" in einem Sondernutzungsplan umgesetzt werde.