aaa und bbb mit einer Planungszone zu belegen. Wolle der Gemeinderat seine planerische Entscheidungsfreiheit hinsichtlich Erschliessung sicherstellen, müsse eine einigermassen verfestigte und begründete Planungsabsicht im Hinblick auf einen Sondernutzungsplan, d.h. einen Erschliessungs- oder Gestaltungsplan, bestehen. Solche Absichten würden nicht geltend gemacht und seien nicht erkennbar; daran ändere der Entwurf des Kommunalen Gesamtplans Verkehr (KGV) nichts. Dies gelte auch für die vom Gemeinderat ge- - 11 -