3. Das BVU erwog, soweit der Gemeinderat der Meinung sei, Parzelle Nr. aaa sei nicht genügend erschlossen, wäre das betreffende Baugesuch wegen fehlender Baureife abzuweisen gewesen. Diesbezüglich bestehe kein Interesse am Erlass einer Planungszone. Planungsabsichten bezüglich Bauvorhaben könnten nie die Anordnung einer Planungszone auslösen, unabhängig davon, ob sich diese auf kantonales oder das Bundesrecht abstütze. Die in keinster Weise konkretisierten Bauabsichten bezüglich des jenseits der Kantonsstrasse gelegenen Bahnhofareals bildeten keine Grundlage, um die benachbarten Parzellen Nrn. aaa und bbb mit einer Planungszone zu belegen.