Aufgrund der Eigentümerschaft und deren bekannten Planungs- und Bauabsichten sei eine Beeinträchtigung der künftigen Ordnung vor allem bei den beiden betroffenen Parzellen zu befürchten. Eine Ausdehnung der Planungszone auf das gesamte Gebiet "T-Strasse" werde als unverhältnismässig erachtet, mithin vor dem Hintergrund fehlender Bau- und Planungsabsichten sowie der vielerorts beschränkten Bebaubarkeit. Das öffentliche Interesse an einer gesamtheitlichen Entwicklung des Gebiets überwiege das Einzelinteresse des Beschwerdegegners.