aaa und bbb befänden sich eingangs des Gebiets "T-Strasse", wo ein Entwicklungsschwerpunkt der Ortsplanungsrevision bestehe. Das Vorliegen eines Sondernutzungsplans werde – entgegen dem angefochtenen Entscheid – für die von der Rechtsprechung verlangte "einigermassen verfestigte Planungsabsicht" nicht vorausgesetzt. Diese könne in Vorstellungen und Entwürfen über die neue Nutzungsordnung zum Ausdruck kommen. Der Entwurf der neuen Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sehe im betroffenen Gebiet eine Sondernutzungsplanpflicht sowie eine überlagerte "Erhaltungs- und Erneuerungszone" vor. Bei den Parzellen Nrn.