1.3. Soweit der Beschwerdegegner geltend macht, es dürften vor Verwaltungsgericht keine Unterlagen nachgereicht werden, die nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegenen hätten (Beschwerdeantwort, S. 5), trifft dies nicht zu. Der Untersuchungsgrundsatz (§ 17 Abs. 1 VRPG) erlaubt vielmehr, jederzeit echte und unechte Noven ins Verfahren einzubringen und entsprechende Umstände in einem späteren Zeitpunkt des Rechtsmittelverfahrens zu berücksichtigen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.247/253 vom 7. März 2018, Erw. II/1.5; MERKER, a.a.O., § 39 N. 45).