Duplik, S. 2). Ein entsprechender Konnex lässt sich auch nicht in Bezug auf die Erschliessung konstruieren: Die Frage, ob die Fussgängerverbindung zwischen der T-Strasse und der Fussgängerunterführung Richtung Bahnhof auch für die strassenmässige Erschliessung der Parzelle Nr. aaa ausreicht, ist nicht im Verfahren der allgemeinen Nutzungsplanung, sondern aktuell in einem eventuellen Baubewilligungsverfahren und später allenfalls in einer Sondernutzungsplanung zu klären.