Dasselbe gilt auch insoweit, als mit Verfahrensantrag lit. C das Einholen einer Stellungnahme betreffend "Bearbeitung und Zeithorizont des Umbaus des Bahnhofs Q._____" verlangt wird. Davon ist abzusehen, da die erlassene Planungszone mit der Sicherung der künftigen Nutzungsplanung im Gebiet "T-Strasse" begründet wird und sich das Bahnhofareal auf der gegenüberliegenden Seite der S-Strasse und der Gleisanlagen befindet. Das BVU verweist zu Recht darauf, dass zwischen der Anordnung der Planungszone und dem Um-/Ausbau des Bahnhofareals kein unmittelbarer Zusammenhang besteht (Beschwerdeantwort, S. 3; Duplik, S. 2).