Der Prüfungsantrag in Replikbegehren 2 ist somit abzuweisen. 1.2. Es ist nicht erkennbar, inwieweit "Bearbeitung und Zeithorizont" der Gesamtrevision der Nutzungsplanung für den vorliegenden Entscheid betreffend die Rechtmässigkeit der Planungszone relevant sein sollen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Stellungnahme des BVU verlangt, ist Verfahrensantrag lit. C abzuweisen.