Allein aus der Länge des Vorprüfungsverfahrens lässt sich offensichtlich nicht auf einen tauglichen Ausstandsgrund im Sinne von § 16 VRPG in Bezug auf die Überprüfung der umstrittenen Planungszone schliessen. Im Weiteren wurde die fachliche Stellungnahme vom 16. Januar 2023 von der Abteilung Raumentwicklung des BVU erstellt, welche die Vorprüfung (§ 23 Abs. 1 BauG) vornimmt; der angefochtene Entscheid wurde demgegenüber von der Rechtsabteilung des BVU erlassen. Damit sind unterschiedliche Verwaltungseinheiten mit anderen Mitarbeitenden an der Vorprüfung und am angefochtenen Entscheid involviert.