II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei zu prüfen, inwieweit die Vorinstanz "in der vorliegenden Sache 'befangen' und erheblich involviert ist", da das BVU für die Vorprüfung der Nutzungsplanungsrevision "Monate benötigt" habe (Replikbegehren Ziffer 2). Es ist nicht nachvollziehbar, was mit diesem Prüfungsantrag erreicht werden soll. Soweit damit suggeriert wird, die Vorinstanz sei beim angefochtenen Entscheid befangen gewesen, verfängt das Vorbringen nicht. Allein aus der Länge des Vorprüfungsverfahrens lässt sich offensichtlich nicht auf einen tauglichen Ausstandsgrund im Sinne von § 16 VRPG in Bezug auf die Überprüfung der umstrittenen Planungszone schliessen.