Diese ist der Nutzungsplanung vorgelagert und dient der Sicherung einer beabsichtigten Nutzungsplanung, insbesondere der Bewahrung der Planungs- und Entscheidungsfreiheit der politischen Planungsorgane. Bei der Überprüfung einer Planungszone geht es noch nicht darum, die Vorstellungen der Planungsbehörden in Bezug auf die zukünftige Nutzungsplanung oder allenfalls vorliegende Entwürfe für einen zukünftigen Nutzungsplan rechtlich abschliessend zu überprüfen. Dies hat im Verfahren auf Erlass des Nutzungsplans mit den entsprechenden Rechtsmittelverfahren zu geschehen (AGVE 2006, S. 132; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2018.345 vom 15. Juli 2019, Erw.