Bei der Überprüfung von Entscheiden betreffend Planungszonen bedeutet die Beschränkung auf die Rechtskontrolle, dass sich das Verwaltungsgericht von seiner institutionellen Stellung und Funktion her zurückhalten muss. Die Anordnung einer Planungszone nach Art. 27 RPG bzw. § 29 BauG hat den Charakter einer vorsorglichen Massnahme. Diese ist der Nutzungsplanung vorgelagert und dient der Sicherung einer beabsichtigten Nutzungsplanung, insbesondere der Bewahrung der Planungs- und Entscheidungsfreiheit der politischen Planungsorgane.