Das BVU hat die vom Gemeinderat erlassene Planungszone im Verwaltungsbeschwerdeverfahren aufgehoben. Dadurch ist die Beschwerdeführerin in der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben und Interessen unmittelbar betroffen. Folglich hat die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufrechterhaltung der vom Gemeinderat angeordneten Planungszone. Unter diesen Umständen ist die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin (unabhängig von der Rüge der Verletzung der Gemeindeautonomie) auch nach Massgabe von § 42 lit. a VRPG zu bejahen.