gemeint sind jene Belange, welche die Gemeindeeinwohner erheblich anders als die Kantonseinwohner im Allgemeinen berühren; schutzwürdig sind sie dann, wenn der Ausgang des Verfahrens die Interessenssphäre der Gemeinde beeinflussen kann (AGVE 2016, S. 323, Erw. 2.3; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 [a]VRPG, Zürich 1998, § 38 N. 205).