2.2. Entsprechend § 42 lit. a VRPG ist die Gemeinde zur Beschwerde befugt, wenn sie ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Dabei ist nicht vorausgesetzt, dass sie sich auf die im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geschützte Autonomie berufen kann. Die öffentlichen Interessen einer (Einwohner-)Gemeinde sind eigene, wenn sie dem spezifischen lokalen Lebensbereich entspringen; gemeint sind jene Belange, welche die Gemeindeeinwohner erheblich anders als die Kantonseinwohner im Allgemeinen berühren;