Im Bereich der allgemeinen Zonenplanung kommt der Beschwerdeführerin eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit und damit Gemeindeautonomie zu (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2011, S. 127, Erw. 2.3). Sie beabsichtigt vorliegend, mittels einer Plansicherungsmassnahme im Hinblick auf die Ortsplanungsrevision möglicherweise nachteilige Entwicklungen zu verhindern. Wie die Planung selber sind auch derartige Sicherungsmassnahmen von der Gemeindeautonomie mitumfasst, zumal abgesehen von der Zonenausscheidung die Anordnung einer Planungszone bzw. deren Voraussetzungen wesentlich durch das Bundesrecht bestimmt werden; Art. 27 RPG bildet eine hinreichende ge-