Es sei die Gemeinde Q._____, vertreten durch den Gemeinderat, unter Hinweis darauf, dass die Planungszone gemäss Rechtsprechung des Aargauischen Verwaltungsgerichts nicht die Wirkung eines allgemeinen oder absoluten Bauverbots hat, zu verpflichten, das vom Beschwerdegegner A._____ am 25. August 2022 eingereichte Baugesuch für ein Mehrfamilienhaus auf der Parzelle Nr. aaa ohne weitere Verzögerung zu behandeln und zu prüfen sowie an die Regionale Bauverwaltung zur Prüfung und Behandlung weiter zu leiten. 6. In der Replik vom 8. Januar 2024 stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge: