Weil der Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend eine Planungszone nach § 29 Abs. 3 Baugesetz keine aufschiebende Wirkung zukommen kann und gemäss konstanter Gerichtspraxis unabhängig von dieser gesetzlichen Ordnung Baugesuche behandelt werden und auch bewilligt werden können, wenn sie die Verwirklichung der Planungsziele nicht beeinträchtigen (ERICA HÄUPTLI-SCHWALLER, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, Rz. 51 zu § 29) ist gemäss des am 08. September 2023 bei der Vorinstanz gestellten und unbehandelten Antrags (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 5) folgende vorsorgliche Massnahme zu verfügen: