1. Auf den Beschwerdeantrag 2 wird nicht eingetreten. 2. Im Übrigen wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Beschluss des Gemeinderats Q._____ vom 13. Juni 2022 betreffend Planungszone aufgehoben. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 735.–, insgesamt Fr. 1'935.–, werden dem Beschwerdeführer A._____ zu ¼ (Fr. 483.75) auferlegt. Die restlichen Kosten des Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen.