2. Es sei der Gemeinderat Q._____ unter Hinweis darauf, dass die Planungszone gemäss Rechtsprechung des Aargauischen Verwaltungsgerichts nicht die Wirkung eines allgemeinen oder absoluten Bauverbots hat und sich als nicht hemmend auf das Baubewilligungsverfahren auswirken darf, anzuweisen, das vom Einsprecher am 25. August 2022 eingereichte Baugesuch für ein Mehrfamilienhaus an die Regionale Bauverwaltung zur Prüfung und Behandlung weiterzuleiten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, entschied am 11. September 2023: