b. Eventualbegehren in der Sache Für den Eventualfall, dass die mit Beschluss des Gemeinderats Q._____ vom 25. Oktober 2021 erlassene Planungszone auf den Parzellen Nr. aaa nicht aufgehoben wird, sei sie hinsichtlich ihrer räumlichen Ausdehnung sowie ihrer zeitlichen Dauer auf das erforderliche Mass zu beschränken. -3- Die Planungszone sei auf eine Teil-Fläche der Parzelle Nr. aaa zu beschränken, welche einem ab dem Rummelbach gemessenen Geländestreifen von sieben Metern Breite (gemäss Plan im Anhang) entspricht. Zudem sei die Dauer der Planungszone auf zwei Jahre zu beschränken.