IV. Vorliegend wurde der Bauentscheid mit Nebenbestimmungen erteilt. Mitunter wird verlangt, dass dem Gemeinderat vor Inangriffnahme der Bauarbeiten die Absichten schriftlich und mit Plänen zur Genehmigung eingereicht werden müssen. Das Bundesgericht hält in BGE 149 II 170 fest: Wenn bei der Umsetzung der Nebenbestimmungen ein Spielraum besteht und trotz nominaler Erteilung einer "Baubewilligung" (im vorliegenden Fall geht es letztlich um eine Wiederherstellungsanordnung) noch gar nicht gebaut werden darf, liegt ein Zwischenentscheid vor, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG;