Die Vorinstanz ging von einem Streitwert von maximal Fr. 10'000.00 aus (angefochtener Entscheid, S. 12), was von den Parteien nicht beanstandet wird. Für Streitwerte bis Fr. 20'000.00 beträgt in Beschwerdeverfahren die Entschädigung Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 AnwT). Der Streitwert liegt im mittleren Bereich des Rahmens (bis Fr. 20'000.00). Die Schwierigkeit des Falles ist als durchschnittlich einzustufen. Der Aufwand der Anwälte des Gemeinderats war knapp durchschnittlich, derjenige des Anwaltes der Beschwerdegegner (im Vergleich dazu) etwas höher.