7. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien muss nicht eingegangen werden. Es genügt, wenn sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränkt und kurz die Überlegungen nennt, von denen es sich hat leiten lassen und auf den sich sein Entscheid stützt (siehe Erw. II/4.2, 1. Absatz). 8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 31 Abs. 2 VRPG). Zudem haben sie den Beschwerdegeg- - 17 -